Veranstaltungen/Mehr Überwachung mehr gut

Aus CCC Bremen



Mehr Überwachung mehr gut

Über die beiden Initiativen kameras-stoppen.org und Reclaim Your Face berichten snoopy und kantorkel am 27.04.2021 ab 20:30 online im CCCHB.

Am Bremer Hauptbahnhof wurden hochauflösende Überwachungskameras installiert. Nach einer Klage in Köln müssen diese Kameras mit Rollos nachgerüstet werden. snoopy vom Chaos Computer Club Cologne (C4) berichtet über die Hintergründe, den aktuellen Stand der Kölner Verfahren und die Initiative kameras-stoppen.org.

Die Installation immer besserer Überwachungskameras sind nur ein erster Schritt zu gefährlicheren Techniken. In nächsten Schritten werden die Kameras vermeintlich intelligent. Sie sollen Gesichter erkennen oder bei verdächtigem Verhalten warnen können. Diese und andere biometrischen Überwachungstechnologien sind besonders gefährlich. Die eingesetzten Verfahren sind fehleranfällig, diskriminierend und sie ermöglichen allgegenwärtiges Tracking in der offline-Welt.

Da nicht nur in Köln und Bremen, sondern in ganz Europa mit biometrischen Überwachungstechniken experimentiert wird, haben der Chaos Computer Club und mehr als fünfzig Organisationen die Kampagne “Reclaim Your Face” und eine europäische Bürgerinneninitiative gegen biometrische Überwachung gestartet. kantorkel berichtet vom aktuellen Stand und über geplante Aktionen zum Mitmachen.

Diese Veranstaltung ist öffentlich. Die Einladung darf gerne an Interessierte weitergeleitet werden.

Für Eilige

Was: Mehr Überwachung mehr gut?

Wann: 27.04.2021 ab 20:30 Uhr

Wo: online

Nachtrag

Folien vom Vortrag

https://md.darmstadt.ccc.de/p/F2hKuLwM5

Links vom Vortrag und der Diskussion


 §27a BPolG 
 Die Bundespolizei kann selbsttätige Bildaufnahme- und Bildaufzeichnungsgeräte einsetzen, um 
 unerlaubte Grenzübertritte oder Gefahren für die Sicherheit an der Grenze oder 
 Gefahren für die in § 23 Abs. 1 Nr. 4 bezeichneten Objekte oder für dort befindliche Personen oder Sachen zu erkennen. 
 In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 muß der Einsatz derartiger Geräte erkennbar sein. Werden auf diese Weise personenbezogene Daten aufgezeichnet, 
 sind diese Aufzeichnungen in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 spätestens nach zwei Tagen und in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 spätestens nach 30 Tagen zu vernichten, 
 soweit sie nicht zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr oder zur Verfolgung einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit benötigt werden.