Satzung
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Stand 22.09.2015
§01 Name, Sitz, Rechtsfähigkeit, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen "Chaos Computer Club Bremen"
(2) Sitz des Vereins ist Bremen
(3) Der Verein soll in das Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichts
eingetragen werden; nach der Eintragung führt er den Zusatz "e.V."
(4) Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§02 Zweck des Vereins
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke
im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung 1977
(§51ff AO). Zweck des Vereins ist die Förderung der Bildung und Volksbildung
auf dem Gebiet der Informationstechnologien, des Informationsrechts und
verwandten Themen sowie des künstlerischen Umgangs mit diesen.
(2) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
* Durchführung von Veranstaltungen für Computersicherheit, Informationsrecht
und künstlerischem Umgang mit neuen Technologien und deren Anwendungen.
* Förderung von Forschung und Entwicklung im Bereich der
Informationstechnologien.
* Förderung der Allgemeinbildung der Bevölkerung im Umgang mit neuen
Technologien.
§03 Selbstlosigkeit
(1) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd
sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§04 Mitgliedschaft
(1) Der Verein besteht aus ordentlichen Mitglieder und Fördermitgliedern.
(2) Ordentliche Mitglieder können nur natürliche Personen werden.
Fördermitglieder können natürliche Personen und juristische Personen
jedweder Rechtsform werden.
(3) Fördermitglieder sind keine Mitglieder im Sinne des Vereinsrechts,
sondern unterstützen die Zwecke des Vereins vor allem durch regelmäßige
finanzielle Beiträge. Sie besitzen kein Stimmrecht auf der
Mitgliederversammlung, haben jedoch ein Informationsrecht in Bezug auf
Belange des Vereins.
§05 Beginn und Ende der Mitgliedschaft
(1) Der Vorstand entscheidet auf schriftlichen oder elektronischen Antrag des
Antragstellers über die Aufnahme. Der Beschluss wird dem Antragsteller
schriftlich oder elektronisch mitgeteilt.
(1b) Der Mitgliedsstatus natürlicher Personen lässt sich auf Antrag von
einer Fördermitgliedschaft in eine ordentliche Mitgliedschaft wandeln
und umgekehrt. Über den Antrag entscheidet der Vorstand.
(2) Die Mitgliedschaft dauert mindestens 1 Jahr, danach verlängert sie sich
jeweils um ein Jahr.
(3) Die Mitgliedschaft endet
* bei juristischen Personen mit deren Auflösung.
* bei natürlichen Personen mit ihrem Tod.
* nach schriftlicher Kündigung eines Mitgliedes zum Ende des
Mitgliedszeitraums nach Absatz 2. Die Kündigung muss mindestens 14 Tage
vor Ablauf des Mitgliedzeitraumes schriftlich oder elektronisch beim
Vorstand eingegangen sein.
* bei Mitgliedern, die sich nach schriftlicher Mahnung mit mehr als einem
Jahresbeitrag im Verzug befinden.
* bei Ausschluss des Mitgliedes.
§06 Mitgliedsbeiträge
Die Mitglieder entrichten Mitgliedsbeiträge nach der durch die Mitgliederversammlung festgelegten Beitragsordnung.
§07 Organe
Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand, der Kassenwart und der Pressesprecher.
§08 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern des Vereins.
(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung wird einmal jährlich vom Vorstand
einberufen.
(3) Es können außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen werden.
Dazu ist entweder ein Beschluss des Vorstandes oder ein entsprechendes
Verlangen eines Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder dem Vorstand
gegenüber notwendig.
(4) Die Einladung zur Mitgliederversammlung ist den Mitgliedern elektronisch
oder schriftlich unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung mindestens zwei
Wochen vorher zuzustellen.
(5) Anträge von Mitgliedern, die zusätzlich auf die Tagesordnung gesetzt
werden sollen, müssen eine Woche vor dem Termin an alle Mitglieder
elektronisch geschickt werden. Dazu reicht das Versenden an die
Vereinsmitgliedermailingliste aus, in die alle Vereinsmitglieder eingetragen
werden.
(6) Eine Vertretung eines ordentlichen Mitgliedes durch ein anderes ordentliches
Mitglied ist möglich, wenn die Vertretungsbefugnis schriftlich nachgewiesen
werden kann oder unstrittig ist.
(7) An einer Mitgliederversammlung kann elektronisch teilgenommen werden, wenn
geeignete Techniken vorhanden sind.
(8) Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, wird eine
Wiederholungsversammlung einberufen, die in jedem Falle beschlussfähig ist.
§09 Zuständigkeiten der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung:
(1) wählt und kontrolliert den Vorstand und den Kassenwart.
(2) prüft und genehmigt die Jahresabschlussrechnung des Kassenwartes und
erteilt die Entlastung von Kassenwart und Vorstand.
(3) entscheidet in allen Fällen, in denen nicht die Zuständigkeit eines
anderen Organes bestimmt ist.
(4) ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Zehntel der stimmberechtigten
Mitglieder anwesend sind.
(4a) trifft Entscheidungen, wobei für die Annahme einer Entscheidung eine
einfache Mehrheit notwendig ist.
(5) wählt aus ihren Reihen einen Protokollführer, der den Ablauf der
Mitgliederversammlung schriftlich protokolliert.
(6) kann sich eine Geschäftsordnung geben.
§10 Vorstand
(1) Der Vorstand gemäß §26 BGB besteht aus zwei Personen und dem Kassenwart,
die ordentliche Mitglieder sind, und wird auf zwei Jahre durch die
Mitgliederversammlung gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Die Wahl der
Vorstandsmitglieder erfolgt einzeln und in geheimer Abstimmung.
(2) Jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und
außergerichtlich.
(3) Zu Sitzungen des Vorstandes ist eine Woche vorher schriftlich oder
elektronisch zu laden. Mit dem Einverständnis aller Mitglieder des Vorstandes
kann diese Frist verkürzt werden oder ganz entfallen.
(4) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn 2 Mitglieder des Vorstandes
anwesend sind.
(5) Beschlüsse im Vorstand werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
(6) Der Vorstand ist ermächtigt, gerichtlich oder behördlich geforderte
Satzungsänderungen bis zur nächsten Mitgliederversammlung durchzuführen
und umzusetzen.
§11 Zuständigkeiten des Vorstandes
(1) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und fasst die
erforderlichen Beschlüsse.
(2) Der Vorstand ist zu rechtsgeschäftlichen Verpflichtungen zu Lasten des
Vereins ermächtigt. Entscheidungen über rechtsgeschäftliche Verpflichtungen
über einem Wert von 500€ sind den Mitgliedern unverzüglich elektronisch oder
schriftlich mitzuteilen. Dieser Entscheidung kann von stimmberechtigten Mitgliedern
innerhalb von 7 Tagen ab Benachrichtigung widersprochen werden.
(3) Der Vorstand wählt ein ordentliches Vereinsmitglied zum Pressesprecher.
§12 Zuständigkeiten des Kassenwartes
Dem Kassenwart obliegt die Führung von Aufzeichnungen über Ausgaben und Einnahmen des Vereins.
§13 Ausschluss eines Mitgliedes
(1) Der Vorstand kann mit einfacher Mehrheit ein Mitglied auf Antrag
ausschließen.
(2) Gegen diesen Ausschluss kann Widerspruch eingelegt werden.
(3) Ein Widerspruch führt zu einer Überprüfung des Ausschlusses durch die
Mitgliederversammlung. Die einfache Mehrheit muss den Ausschluss bestätigen.
(4) Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruht die Mitgliedschaft.
§14 Auflösung
(1) Zur Auflösung des Vereins bedarf es der Dreiviertelmehrheit der an der
Mitgliederversammlung teilnehmenden Mitglieder. Die Hälfte der
stimmberechtigten Mitglieder muss hierfür anwesend sein.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke
fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen
Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung zur
Förderung der Volksbildung.
(3) Im Auflösungsfall ist ein Liquidator zu bestellen.
§15 Sonstiges
(1) Beschlüsse, durch die eine für steuerliche Vergünstigungen wesentliche
Satzungsbestimmung geändert, ergänzt, in die Satzung eingefügt oder
aufgehoben wird oder die Auflösung des Vereins, die Überführung in eine
andere Körperschaft oder die Übertragung des Vereinsvermögens als Ganzes
sind der zuständigen Finanzbehörde durch den Vorstand unverzüglich
mitzuteilen.
(2) Vor der Verteilung oder Übertragung des Vereinsvermögens ist die
Unbedenklichkeitserklärung des zuständigen Finanzamtes einzuholen.
§16 Inkrafttreten
Die Satzung tritt mit Gründung des Vereins in Kraft.