MV/20101207/Satzungsänderung
Stand 07.12.2010
§01 Name, Sitz, Rechtsfähigkeit, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen "Chaos Computer Club Bremen" (2) Sitz des Vereins ist Bremen (3) Der Verein soll in das Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichts eingetragen werden; nach der Eintragung führt er den Zusatz "e.V." (4) Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§02 Zweck des Vereins
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung 1977 (§51ff AO). Zweck des Vereins ist die Förderung der Bildung und Volksbildung auf dem Gebiet der Informationstechnologien, des Informationsrechts und verwandten Themen sowie des künstlerischen Umgangs mit diesen.
(2) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch: * Durchführung von Veranstaltungen für Computersicherheit, Informationsrecht und künstlerischem Umgang mit neuen Technologien und deren Anwendungen. * Förderung von Forschung und Entwicklung im Bereich der Informationstechnologien. * Förderung der Allgemeinbildung der Bevölkerung im Umgang mit neuen Technologien.
§03 Selbstlosigkeit
(1) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. (2) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. (3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§04 Mitgliedschaft
(1) Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern und Fördermitgliedern. (2) Ordentliche Mitglieder können nur natürliche Personen werden. Fördermitglieder können natürliche Personen und juristische Personen jedweder Rechtsform werden. (3) Fördermitglieder sind keine Mitglieder im Sinne des Vereinsrechts, sondern unterstützen die Zwecke des Vereins vor allem durch regelmäßige finanzielle Beiträge. Sie besitzen kein Stimmrecht auf der Mitgliederversammlung, haben jedoch ein Informationsrecht in Bezug auf Belange des Vereins.
§05 Begin und Ende der Mitgliedschaft
(1) Der Vorstand entscheidet auf schriftlichen oder elektronischen Antrag des Antragstellers über die Aufnahme. Der Beschluss wird dem Antragsteller schriftlich oder elektronisch mitgeteilt. (1b) Der Mitgliedsstatus natürlicher Personen lässt sich auf Antrag von einer Fördermitgliedschaft in eine ordentliche Mitgliederschaft wandeln und umgekehrt. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. (2) Die Mitgliedschaft dauert mindestens 1 Jahr, danach verlängert sie sich jeweils um ein Jahr. (3) Die Mitgliedschaft endet * bei juristischen Personen mit deren Auflösung. * bei natürlichen Personen mit ihrem Tod. * nach schriftlicher Kündigung eines Mitgliedes zum Ende des Mitgliedszeitraums nach Absatz 2. Die Kündigung muss mindestens 14 Tage vor Ablauf des Mitgliedzeitraumes schriftlich oder elektronisch beim Vorstand eingegangen sein. * bei Mitgliedern, die sich nach schriftlicher Mahnung mit mehr als einem Jahresbeitrag im Verzug befinden. * Bei Ausschluß des Mitgliedes.
§06 Mitgliedsbeiträge
Die Mitglieder entrichten Mitgliedsbeiträge nach der durch die Mitgliederversammlung festgelegte Beitragsordnung.
§07 Organe
Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand, der Kassenwart und der Pressesprecher.
§08 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern des Vereins. (2) Die ordentliche Mitgliederversammlung wird einmal jährlich vom Vorstand einberufen. (3) Es können außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen werden. Dazu ist entweder ein Beschluss des Vorstandes oder ein entsprechendes Verlangen eines Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder dem Vorstand gegenüber notwendig. (4) Die Einladung zur Mitgliederversammlung ist den Mitgliedern elektronisch oder schriftlich unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung mindestens zwei Wochen vorher zuzustellen. (5) Anträge von Mitgliedern, die zusätzlich auf die Tagesordnung gesetzt werden sollen, müssen eine Woche vor dem Termin an alle Mitglieder elektronisch geschickt werden. Dazu reicht das Versenden an die Vereinsmitgliedermailingliste aus, in die alle Vereinsmitglieder eingetragen werden. (6) Eine Vertretung eines ordentlichen Mitgliedes durch ein anderes ordentliches Mitglied ist möglich, wenn die Vertretungsbefugnis schriftlich nachgewiesen werden kann oder unstrittig ist. (7) An einer Mitgliederversammlung kann elektronisch teilgenommen werden, wenn geeignete Techniken vorhanden sind. (8) Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, wird eine Wiederholungsversammlung einberufen, die in jedem Falle beschlussfähig ist.
§09 Zuständigkeiten der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung: (1) wählt und kontrolliert den Vorstand und den Kassenwart. (2) prüft und genehmigt die Jahresabschlussrechnung des Kassenwartes und erteilt die Entlastung von Kassenwart und Vorstand. (3) entscheidet in allen Fällen, in denen nicht die Zuständigkeit eines anderen Organes bestimmt ist. (4) ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. (4a) trifft Entscheidungen, wobei für die Annahme einer Entscheidung eine einfache Mehrheit notwendig ist. (5) wählt aus ihren Reihen einen Protokollführer, der den Ablauf der Mitgliederversammlung schriftlich protokolliert. (6) kann sich eine Geschäftsordnung geben.
§10 Vorstand
(1) Der Vorstand gemäß §26 BGB besteht aus zwei Personen und dem Kassenwart, die ordentliche Mitglieder sind, und wird auf 1 Jahr durch die Mitgliederversammlung gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt einzeln und in geheimer Abstimmung. (2) Jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. (3) Zu Sitzungen des Vorstandes ist eine Woche vorher schriftlich oder elektronisch zu laden. Mit dem Einverständnis aller Mitglieder des Vorstandes kann diese Frist verkürzt werden oder ganz entfallen. (4) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn zwei Mitglieder des Vorstandes anwesend sind. (5) Beschlüsse im Vorstand werden mit einfacher Mehrheit gefasst. (6) Der Vorstand ist ermächtigt, gerichtlich oder behördlich geforderte Satzungsänderungen bis zur nächsten Mitgliederversammlung durchzuführen und umzusetzen.
§11 Zuständigkeiten des Vorstandes
(1) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und fasst die erforderlichen Beschlüsse. (2) Der Vorstand ist zu rechtsgeschäftlichen Verpflichtungen zu Lasten des Vereins bis zu einer Höhe von 500€ ermächtigt. Entscheidungen über rechtsgeschäftliche Verpflichtungen über einem Wert von 500€ müssen von der Mitgliederversammlung durch Beschluss gemäß §§9 (4) und 9 (4a) gefällt werden. (3) Der Vorstand wählt ein ordentliches Vereinsmitglied zum Pressesprecher.
§12 Zuständigkeiten des Kassenwartes
Dem Kassenwart obliegt die Führung von Aufzeichnungen über Ausgaben und Einnahmen des Vereins.
§13 Ausschluß eines Mitgliedes
(1) Der Vorstand kann mit einfacher Mehrheit ein Mitglied auf Antrag ausschließen. (2) Gegen diesen Ausschluß kann Widerspruch eingelegt werden. (3) Ein Widerspruch führt zu einer Überprüfung des Ausschlusses durch die Mitgliederversammlung. Die einfache Mehrheit muss den Ausschluss bestätigen. (4) Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruht die Mitgliedschaft.
§14 Auflösung
(1) Zur Auflösung des Vereins bedarf es der Dreiviertelmehrheit der an der Mitgliederversammlung teilnehmenden Mitglieder. Die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder muß hierfür anwesend sein. (2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung zur Förderung der Volksbildung. (3) Im Auflösungsfall ist ein Liquidator zu bestellen.
§15 Sonstiges
(1) Beschlüsse, durch die eine für steuerliche Vergünstigungen wesentliche Satzungsbestimmung geändert, ergänzt, in die Satzung eingefügt oder aufgehoben wird oder die Auflösung des Vereins, die Überführung in eine andere Körperschaft oder die Übertragung des Vereinsvermögens als Ganzes sind der zuständigen Finanzbehörde durch den Vorstand unverzüglich mitzuteilen. (2) Vor der Verteilung oder Übertragung des Vereinsvermögens ist die Unbedenklichkeitserklärung des zuständigen Finanzamtes einzuholen.
§16 Inkrafttreten
Die Satzung tritt mit Gründung des Vereins in Kraft.