MV/20090729/Satzungsänderung (juristische Personen)

Aus CCC Bremen


Stand 29.07.2009


Geändert laut Beschluss der Mitgliederversammlung am 29.07.2009

Geändert laut Beschluss der Mitgliederversammlung am 03.02.2009

Geändert laut Beschluss der Mitgliederversammlung am 21.11.2008

Beschlossen durch die konstituierende Mitgliederversammlung am 29.07.2008

§01 Name, Sitz, Rechtsfähigkeit, Geschäftsjahr

 (1) Der Verein führt den Namen "Chaos Computer Club Bremen"
 (2) Sitz des Vereins ist Bremen
 (3) Der Verein soll in das Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichts
     eingetragen werden; nach der Eintragung führt er den Zusatz "e.V."
 (4) Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§02 Zweck des Vereins

 (1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke
     im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung 1977
     (§51ff AO). Zweck des Vereins ist die Förderung der Bildung und Volksbildung
     auf dem Gebiet der Informationstechnologien, des Informationsrechts und
     verwandten Themen sowie des künstlerischen Umgangs mit diesen.
 (2) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
   * Durchführung von Veranstaltungen für Computersicherheit, Informationsrecht
     und künstlerischem Umgang mit neuen Technologien und deren Anwendungen.
   * Förderung von Forschung und Entwicklung im Bereich der
     Informationstechnologien.
   * Förderung der Allgemeinbildung der Bevölkerung im Umgang mit neuen
     Technologien.

§03 Selbstlosigkeit

 (1) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie
     eigenwirtschaftliche Zwecke.
 (2) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
     Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
 (3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd
     sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§04 Mitgliedschaft

 (1) Der Verein hat ordentliche Mitglieder und Fördermitglieder.
 (2) Ordentliche Mitglieder können nur natürliche Personen werden. Fördermitglieder können natürliche und
     juristische Personen jedweder Rechtsform werden.
 (3) Ordentliche Mitglieder haben die gesetzlich eingeräumten Rechte, insbesondere
     Stimmrecht in der Mitgliederversammlung sowie alle Rechte von Fördermitgliedern.
 (4) Fördermitglieder unterstützen die Zwecke des Vereins vor allem durch regelmäßige
     finanzielle Beiträge. Sie besitzen kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung,
     jedoch ein Informationsrecht in Bezug auf die Belange des Vereins.

§05 Begin und Ende der Mitgliedschaft

 (1) Der Vorstand entscheidet auf schriftlichen oder elektronischen Antrag des
     Antragstellers über die Aufnahme. Der Beschluss wird dem Antragsteller
     schriftlich oder elektronisch mitgeteilt.
 (1b) Der Mitgliedsstatus natürlicher Personen lässt sich auf Antrag von einer Fördermitgliedschaft auf eine
     ordentliche Mitgliedschaft ändern und umgekehrt. Über den Antrag entscheidet der
     Vorstand.
 (2) Die Mitgliedschaft dauert mindestens 1 Jahr, danach verlängert sie sich
     jeweils um ein Jahr.
 (3) Die Mitgliedschaft endet
   * bei juristischen Personen mit deren Auflösung.
   * bei natürlichen Personen mit ihrem Tod.
   * nach schriftlicher Kündigung eines Mitgliedes zum Ende des
     Mitgliedszeitraums nach Absatz 2. Die Kündigung muss mindestens 14 Tage
     vor Ablauf des Mitgliedzeitraumes schriftlich oder elektronisch beim
     Vorstand eingegangen sein.
   * bei Mitgliedern, die sich nach schriftlicher Mahnung mit mehr als einem
     Jahresbeitrag im Verzug befinden.
   * Bei Ausschluß des Mitgliedes.

§06 Mitgliedsbeiträge

 Die Mitglieder entrichten Mitgliedsbeiträge nach der durch die
 Mitgliederversammlung festgelegte Beitragsordnung.

§07 Organe

 Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand, der
 Kassenwart und der Pressesprecher.

§08 Mitgliederversammlung

 (1) Die Mitgliederversammlung besteht aus den ordentlichen Mitgliedern des Vereins.
 (2) Die ordentliche Mitgliederversammlung wird einmal jährlich vom Vorstand
     einberufen.
 (3) Es können außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen werden.
     Dazu ist entweder ein Beschluss des Vorstandes oder ein entsprechendes
     Verlangen eines Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder dem Vorstand
     gegenüber notwendig.
 (4) Die Einladung zur Mitgliederversammlung ist den ordentlichen Mitgliedern elektronisch
     oder schriftlich unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung mindestens zwei
     Wochen vorher zuzustellen.
 (5) Anträge von Mitgliedern, die zusätzlich auf die Tagesordnung gesetzt
     werden sollen, müssen eine Woche vor dem Termin an alle Mitglieder
     elektronisch geschickt werden. Dazu reicht das Versenden an die
     Vereinsmitgliedermailingliste aus, in die alle Vereinsmitglieder eingetragen
     werden.
 (6) Eine Vertretung eines stimmberechtigten Mitgliedes durch ein anderes stimmberechtigtes Mitglied ist möglich,
     wenn die Vertretungsbefugnis schriftlich nachgewiesen werden kann oder
     unstrittig ist.
 (7) An einer Mitgliederversammlung kann elektronisch teilgenommen werden, wenn
     geeignete Techniken vorhanden sind.
 (8) Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, wird eine
     Wiederholungsversammlung einberufen, die in jedem Falle beschlussfähig ist.

§09 Zuständigkeiten der Mitgliederversammlung

 Die Mitgliederversammlung:
 (1) wählt und kontrolliert den Vorstand und den Kassenwart.
 (2) prüft und genehmigt die Jahresabschlussrechnung des Kassenwartes und
     erteilt die Entlastung von Kassenwart und Vorstand.
 (3) entscheidet in allen Fällen, in denen nicht die Zuständigkeit eines
     anderen Organes bestimmt ist.
 (4) ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Zehntel der stimmberechtigten
     Mitglieder anwesend sind.
 (4a) trifft Entscheidungen, wobei für die Annahme einer Entscheidung eine
     einfache Mehrheit notwendig ist.
 (5) wählt aus ihren Reihen einen Protokollführer, der den Ablauf der
     Mitgliederversammlung schriftlich protokolliert.
 (6) kann sich eine Geschäftsordnung geben.

§10 Vorstand

 (1) Der Vorstand gemäß §26 BGB besteht aus 4 Personen und dem Kassenwart,
     die ordentliche Mitglieder sind, und wird auf 1 Jahr durch die
     Mitgliederversammlung gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Die Wahl der
     Vorstandsmitglieder erfolgt einzeln und in geheimer Abstimmung.
 (2) Jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und
     außergerichtlich.
 (3) Zu Sitzungen des Vorstandes ist eine Woche vorher schriftlich oder
     elektronisch zu laden. Mit dem Einverständnis aller Mitglieder des Vorstandes
     kann diese Frist verkürzt werden oder ganz entfallen.
 (4) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn 3 Mitglieder des Vorstandes
     anwesend sind.
 (5) Beschlüsse im Vorstand werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
 (6) Der Vorstand ist ermächtigt, gerichtlich oder behördlich geforderte
     Satzungsänderungen bis zur nächsten Mitgliederversammlung durchzuführen
     und umzusetzen.

§11 Zuständigkeiten des Vorstandes

 (1) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und fasst die
     erforderlichen Beschlüsse.
 (2) Der Vorstand ist zu rechtsgeschäftlichen Verpflichtungen zu Lasten des
     Vereins bis zu einer Höhe von 500€ ermächtigt. Entscheidungen über
     rechtsgeschäftliche Verpflichtungen über einem Wert von 500€ müssen
     von der Mitgliederversammlung durch Beschluss gemäß §§9 (4) und 9 (4a)
     gefällt werden.
 (3) Der Vorstand wählt ein ordentliches Vereinsmitglied zum Pressesprecher.

§12 Zuständigkeiten des Kassenwartes

 Dem Kassenwart obliegt die Führung von Aufzeichnungen über Ausgaben und
 Einnahmen des Vereins.

§13 Ausschluß eines Mitgliedes

 (1) Der Vorstand kann mit einfacher Mehrheit ein Mitglied auf Antrag
     ausschließen.
 (2) Gegen diesen Ausschluß kann Widerspruch eingelegt werden.
 (3) Ein Widerspruch führt zu einer Überprüfung des Ausschlusses durch die
     Mitgliederversammlung. Die einfache Mehrheit muss den Ausschluss bestätigen.
 (4) Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruht die Mitgliedschaft.

§14 Auflösung

 (1) Zur Auflösung des Vereins bedarf es der Dreiviertelmehrheit der an der
     Mitgliederversammlung teilnehmenden Mitglieder. Die Hälfte der
     stimmberechtigten Mitglieder muß hierfür anwesend sein.
 (2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke
     fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen
     Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung zur
     Förderung der Volksbildung.
 (3) Im Auflösungsfall ist ein Liquidator zu bestellen.

§15 Sonstiges

 (1) Beschlüsse, durch die eine für steuerliche Vergünstigungen wesentliche
     Satzungsbestimmung geändert, ergänzt, in die Satzung eingefügt oder
     aufgehoben wird oder die Auflösung des Vereins, die Überführung in eine
     andere Körperschaft oder die Übertragung des Vereinsvermögens als Ganzes
     sind der zuständigen Finanzbehörde durch den Vorstand unverzüglich
     mitzuteilen.
 (2) Vor der Verteilung oder Übertragung des Vereinsvermögens ist die
     Unbedenklichkeitserklärung des zuständigen Finanzamtes einzuholen.

§16 Inkrafttreten

 Die Satzung tritt mit Gründung des Vereins in Kraft.